Jurafuchs

§ 49

ThürBeamtVG
Höhe des Witwengeldes
Allgemeine Hinterbliebenenversorgung
Stand 2022-02-17
(1)
Das Witwengeld beträgt 55 vom Hundert des Ruhegehalts, das der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre. Das Witwengeld beträgt nach Anwendung des § 67 mindestens 60 vom Hundert des Ruhegehalts nach § 21 Abs. 4 Satz 2. § 21 Abs. 4 Satz 3 ist anzuwenden. § 21 Abs. 6, die §§ 22, 69 und 77 Abs. 8 finden keine Anwendung. Änderungen des Mindestruhegehalts (§ 21 Abs. 4) sind zu berücksichtigen.
(2)
Abweichend von Absatz 1 Satz 1 beträgt das Witwengeld 60 vom Hundert des Ruhegehalts, das der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte zu diesem Zeitpunkt das 40. Lebensjahr vollendet hatte. § 67 findet in diesem Fall keine Anwendung.
(3)
War die Witwe mehr als zwanzig Jahre jünger als der Verstorbene und ist aus der Ehe ein Kind nicht hervorgegangen, so wird das Witwengeld für jedes angefangene Jahr des Altersunterschieds über zwanzig Jahre um fünf vom Hundert gekürzt, jedoch höchstens um 50 vom Hundert. Nach fünfjähriger Dauer der Ehe werden für jedes angefangene Jahr ihrer weiteren Dauer dem gekürzten Betrag fünf vom Hundert des Witwengeldes hinzugesetzt, bis der volle Betrag wieder erreicht ist. Das nach Satz 1 errechnete Witwengeld darf nicht hinter dem Mindestwitwengeld (Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 21 Abs. 4) zurückbleiben.
(4)
Von dem nach Absatz 3 gekürzten Witwengeld ist auch bei der Anwendung des § 60 auszugehen.

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