(1)
Ist in den Fällen des § 34 der frühere Beamte oder der frühere Ruhestandsbeamte an den Folgen des Dienstunfalls verstorben, so erhalten seine Hinterbliebenen einen Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwen- und Waisengeldes, das sich nach den allgemeinen Bestimmungen unter Zugrundelegung des Unterhaltsbeitrags nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 ergibt.
(2)
Ist der frühere Beamte oder der frühere Ruhestandsbeamte nicht an den Folgen des Dienstunfalls verstorben, so kann seinen Hinterbliebenen ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Witwen- und Waisengeldes bewilligt werden, das sich nach den allgemeinen Bestimmungen unter Zugrundelegung des Unterhaltsbeitrags ergibt, den der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes bezogen hat.
(3)
Für die Hinterbliebenen eines an den Unfallfolgen verstorbenen Beamten gilt Absatz 1 entsprechend, wenn nicht Unfall-Hinterbliebenenversorgung nach § 55 zusteht.
(4)
§ 50 gilt entsprechend.