Für Dienstherrnwechsel, an denen ein Dienstherr beteiligt ist, für den dieses Gesetz nicht gilt, findet der Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag vom 16. Dezember 2009 und 26. Januar 2010 (GVBl. S. 285 - 286 -) Anwendung. Gleiches gilt für entsprechende Dienstherrnwechsel nach § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung. Für die Mitglieder des Kommunalen Versorgungsverbands Thüringen tritt der Versorgungsverband bei Anwendung des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag an die Stelle des aufnehmenden oder des abgebenden Dienstherrn.
§ 82
ThürBeamtVGAnwendung des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags
Versorgungsbeteiligung beim Dienstherrenwechsel
Stand 2022-02-17