Jurafuchs

§ 3

ThürBeamtVG
Regelung durch Gesetz
Allgemeine Bestimmungen
Stand 2022-02-17
(1)
Die Versorgung wird durch Gesetz geregelt.
(2)
Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die eine höhere als die nach diesem Gesetz zustehende Versorgung bewirken sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.
(3)
Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.

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