Für Professoren, die nach § 97 Abs. 8 ThürHG von ihren amtlichen Pflichten entbunden wurden oder werden (Entpflichtung), und ihre Hinterbliebenen gilt § 91 BeamtVG in der am 31. August 2006 geltenden Fassung entsprechend.
§ 89
ThürBeamtVGRegelung zu § 97 Abs. 8 des Thüringer Hochschulgesetzes (ThürHG)
Übergangsbestimmungen
Stand 2022-02-17