(1)
Bei Versorgungsempfängern, deren erdientes Ruhegehalt (§ 21 Abs. 1) sich bis zum 31. August 2015 aus den Besoldungsgruppen A 3, A 4 oder A 5 berechnet hat, tritt bei der Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 12) ab dem 1. September 2015 an die Stelle der jeweiligen Stufe des Grundgehalts der früheren Besoldungsgruppen A 3, A 4 oder A 5 die numerisch entsprechende Stufe des Grundgehalts der Besoldungsgruppe A 6.
(2)
Die am 19. November 2015 nach Maßgabe des Thüringer Besoldungsgesetzes in der bis zum 31. August 2015 geltenden Fassung vorhandenen Empfänger von Mindestversorgung nach § 21 Abs. 4 Satz 2 sowie Empfänger von Versorgungsbezügen, die auf Grundlage des § 21 Abs. 4 Satz 2 berechnet werden, die wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 64 Abs. 1 für berücksichtigungsfähige Kinder einen Erhöhungsbetrag zum Familienzuschlag nach Anlage 6 in der bis zum 31. August 2015 geltenden Fassung des Thüringer Besoldungsgesetzes erhalten haben, erhalten den am 31. August 2015 zustehenden Erhöhungsbetrag weiter, solange für das jeweilige Kind ein Familienzuschlag nach § 64 gezahlt wird. Ab dem 1. Dezember 2022, erstmalig mit der am 1. Dezember 2022 in Kraft tretenden Erhöhung, vermindert sich der nach Satz 1 zustehende Betrag jeweils um die Hälfte des Betrages, um den sich der für das jeweilige Kind zustehende Familienzuschlag nach § 64 unbefristet erhöht.