§ 13 Abs. 5 in der ab 1. Mai 2017 geltenden Fassung findet auf die am 30. April 2017 vorhandenen Versorgungsempfänger nur dann Anwendung, wenn sich dadurch der Ruhegehaltssatz nicht verringert.
§ 92f
ThürBeamtVGÜbergangsbestimmung aus Anlass des Thüringer Gesetzes zur Anpassung dienstrechtlicher Vorschriften
Übergangsbestimmungen
Stand 2022-02-17