Für Dienstherrnwechsel zwischen Dienstherrn nach § 1 Abs. 1 vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, die nach § 107b BeamtVG in der bis 31. August 2006 geltenden Fassung erfolgt sind, findet diese Bestimmung weiter Anwendung.
§ 84
ThürBeamtVGWeitere Anwendung des § 107b BeamtVG
Versorgungsbeteiligung beim Dienstherrenwechsel
Stand 2022-02-17