Einem Beamten auf Lebenszeit oder auf Probe, der wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 oder § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 BeamtStG entlassen ist, kann auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Ruhegehalts bewilligt werden.
§ 24
ThürBeamtVGUnterhaltsbeitrag für entlassene Beamte
Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag
Stand 2022-02-17