§ 70 Abs. 8 findet auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Artikels 7 Nr. 13 Buchst. d des Thüringer Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften vorhandenen Versorgungsempfänger sowie Beamten im Sinne der §§ 27 und 98 Abs. 2 ThürBG keine Anwendung.
§ 92b
ThürBeamtVGÜbergangsbestimmung aus Anlass der Änderung des § 70
Übergangsbestimmungen
Stand 2022-02-17