(1)
Der nach § 21 Abs. 1 Satz 1, § 32 Abs. 3 Satz 1 und § 77 Abs. 2 berechnete Ruhegehaltssatz erhöht sich vorübergehend, wenn der Beamte vor Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (§§ 35, 235 SGB VI) in den Ruhestand getreten ist und er
1.
bis zum Beginn des Ruhestands die Wartezeit von 60 Kalendermonaten für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt hat,
2.
a) wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 26 Abs. 1 BeamtStG in Verbindung mit § 31 des Thüringer Beamtengesetzes (ThürBG) in den Ruhestand versetzt worden ist,
b)
wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze (§ 25 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 106 Abs. 1 bis 4, § 107 Abs. 2 oder § 108 ThürBG) in den Ruhestand getreten ist oder
c)
vor Erreichen einer besonderen Altersgrenze im Sinne des Buchstaben b auf Antrag in den Ruhestand getreten ist, ab dem Zeitpunkt, zu dem er wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten wäre, und
3.
einen Ruhegehaltssatz von 66,97 vom Hundert noch nicht erreicht hat.
(2)
Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes beträgt 0,95667 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für je zwölf Kalendermonate der für die Erfüllung der Wartezeit nach Absatz 1 Nr. 1 anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie vor Begründung des Beamtenverhältnisses zurückgelegt wurden und nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt sind. Pflichtbeitragszeiten, für die gleichzeitig die Voraussetzungen für die vorübergehende Gewährung von Zuschlägen nach § 69 Abs. 1 Satz 1 vorliegen, werden nicht berücksichtigt, wenn der Gesamtbetrag der Zuschläge für den gleichen Zeitraum höher ist als die sich aus Satz 1 ergebende Erhöhung des Ruhegehalts. Der hiernach berechnete Ruhegehaltssatz darf 66,97 vom Hundert nicht überschreiten. In den Fällen des § 21 Abs. 2 ist das Ruhegehalt, das sich nach Anwendung der Sätze 1 und 2 ergibt, entsprechend zu vermindern. Für die Berechnung nach Satz 1 sind verbleibende Kalendermonate unter Benutzung des Nenners 12 umzurechnen; § 21 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3)
Die Erhöhung fällt spätestens mit Ablauf des Monats weg, in dem der Ruhestandsbeamte die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (§§ 35, 235 SGB VI) erreicht hat. Sie endet vorher, wenn der Ruhestandsbeamte
1.
eine Versichertenrente einer inländischen oder ausländischen Alterssicherungseinrichtung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente, oder
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchst. a nicht mehr dienstunfähig ist, mit Ablauf des Monats, in dem ihm der Wegfall der Erhöhung mitgeteilt wird.
Im Fall des Satzes 2 Nr. 2 gilt § 31 Abs. 3 Satz 2 sinngemäß.
(4)
Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes wird auf Antrag vorgenommen. Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des Beamten in den Ruhestand oder dem nach Absatz 1 Nr. 2 Buchst. c maßgeblichen Zeitpunkt gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts gestellt. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so tritt die Erhöhung ab dem Beginn des Antragsmonats an ein.