In den Fällen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ist, sofern die besonderen Umstände des Falls keine volle oder teilweise Versagung rechtfertigen, ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes (§ 49) zu gewähren. Einkünfte sind in angemessenem Umfang anzurechnen. Wird auf Einkünfte verzichtet oder wird an deren Stelle eine Kapitalleistung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, der ansonsten zu zahlen wäre; § 72 Abs. 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend.
§ 51
ThürBeamtVGUnterhaltsbeitrag für nicht witwengeldberechtigte Witwen
Allgemeine Hinterbliebenenversorgung
Stand 2022-02-17