Kommt ein Ruhestandsbeamter entgegen § 18 Abs. 2, § 29 Abs. 2 und 3, § 30 Abs. 3 Satz 2 und § 31 Abs. 2 BeamtStG in Verbindung mit den §§ 28 und 29 ThürBG einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis schuldhaft nicht nach, obwohl er auf die Folgen eines solchen Verhaltens schriftlich hingewiesen worden ist, so verliert er für diese Zeit seine Versorgungsbezüge. Die oberste Dienstbehörde stellt den Verlust der Versorgungsbezüge fest. Eine disziplinarrechtliche Verfolgung wird dadurch nicht ausgeschlossen.
§ 44
ThürBeamtVGErlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung
Gemeinsame Bestimmungen
Stand 2022-02-17