(1)
Für Beamte, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX sind und nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 26 Abs. 1 bis 3 ThürBG in den Ruhestand versetzt werden, ist § 21 Abs. 2 Satz 2 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1.
Wenn sie vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, tritt an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres die Vollendung des 63. Lebensjahres.
2.
Wenn sie nach dem 31. Dezember 1951 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, tritt an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres das Erreichen folgenden Lebensalters:
Geburtsdatum bis Lebensalter Jahr Monat 31. Januar 1952 63 1 29. Februar 1952 63 2 31. März 1952 63 3 30. April 1952 63 4 31. Mai 1952 63 5 31. Dezember 1952 63 6 31. Dezember 1953 63 7 31. Dezember 1954 63 8 31. Dezember 1955 63 9 31. Dezember 1956 63 10 31. Dezember 1957 63 11 31. Dezember 1958 64 0 31. Dezember 1959 64 2 31. Dezember 1960 64 4 31. Dezember 1961 64 6 31. Dezember 1962 64 8 31. Dezember 1963 64 10
3.
Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorhandene Beamte, deren Schwerbehinderung im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX bis zum 31. Dezember 2006 anerkannt wurde und die nach § 26 Abs. 3 ThürBG in den Ruhestand treten, tritt an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres die Vollendung des 63. Lebensjahres.
(2)
Für Richter, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX sind und nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
1.
nach § 8 Abs. 3 ThürRiG in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung,
2.
nach § 11 ThürRiStAG oder
3.
nach § 101 Abs. 2 gegebenenfalls in Verbindung mit Abs. 3 ThürRiStAG
in den Ruhestand versetzt werden, ist Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei den vor dem 1. Januar 1959 geborenen Richtern an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres die Vollendung des 63. Lebensjahres tritt.