Jurafuchs

§ 93

ThürBeamtVG
Gleichstehende Versorgungsleistungen
Schlussbestimmungen
Stand 2022-02-17
Für die Anwendung der §§ 5 bis 9, 44, 45, 61 und 62 sowie des Fünften und Sechsten Abschnitts gelten
1.
ein Unterhaltsbeitrag nach § 24 als Ruhegehalt,
2.
ein Unterhaltsbeitrag nach § 34 als Ruhegehalt, außer für die Anwendung des § 43,
3.
ein Unterhaltsbeitrag nach den §§ 35 und 52 Abs. 2 als Waisengeld,
4.
ein Unterhaltsbeitrag nach den §§ 51 und 56 als Witwengeld,
5.
ein Unterhaltsbeitrag nach § 54 als Witwen- oder Waisengeld,
6.
ein Unterhaltsbeitrag nach den §§ 57 und 61 Abs. 1 Satz 3 als Witwen- oder Waisengeld, außer für die Anwendung des § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2,
7.
ein Unterhaltsbeitrag nach § 24 ThürBG, den §§ 43 und 61 Abs. 1 Satz 4 und § 81 als Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld,
8.
die Bezüge der nach § 32 des Deutschen Richtergesetzes oder einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift nicht im Amt befindlichen Richter und Mitglieder des Thüringer Rechnungshofs als Ruhegehalt,
9.
die Bezüge, die nach oder entsprechend § 4 Abs. 1 Satz 1 ThürBesG gewährt werden, als Ruhegehalt;

die Empfänger dieser Versorgungsbezüge gelten als Ruhestandsbeamte, Witwen oder Waisen.

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