Jurafuchs

§ 92h

ThürBeamtVG
Aufgabenübertragung an die Unfallkasse Thüringen
Übergangsbestimmungen
Stand 2022-02-17
(1)
Der Unfallkasse Thüringen wird die Aufgabe übertragen, die zur Erfüllung der Verordnung (EU) Nr. 349/2011 der Kommission vom 11. April 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz betreffend Statistiken über Arbeitsunfälle (ABl. L 97 vom 12. April 2011, S. 3) erforderlichen Daten über Dienstunfälle der vom Geltungsbereich dieses Gesetzes erfassten Beamten zu verarbeiten und über ihren Spitzenverband an das zuständige Bundesministerium weiterzuleiten.
(2)
Die Dienstherren übermitteln der Unfallkasse Thüringen alle für die Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Daten. Der Unfallkasse Thüringen sind alle durch die Aufgabenwahrnehmung entstehenden Kosten zu erstatten. Das Nähere zur Aufgabenwahrnehmung und Kostenerstattung regelt eine Verwaltungsvereinbarung.

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