Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 13 erhöht sich um die Zeit, die ein Ruhestandsbeamter in einer entgeltlichen Beschäftigung als Beamter, Richter, Berufssoldat oder in einem Amtsverhältnis im Sinne des § 13 Abs. 2 zurückgelegt hat, ohne einen neuen Versorgungsanspruch zu erlangen. § 13 Abs. 3 und 5 Satz 1 gilt entsprechend.
§ 14
ThürBeamtVGErhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit
Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag
Stand 2022-02-17