Werden Versorgungsberechtigte im öffentlichen Dienst (§ 70 Abs. 6) verwendet, so sind ihre Bezüge aus dieser Beschäftigung ohne Rücksicht auf die Versorgungsbezüge zu bemessen. Das Gleiche gilt für eine aufgrund der Beschäftigung zu gewährende Versorgung.
§ 10
ThürBeamtVGNichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge
Allgemeine Bestimmungen
Stand 2022-02-17