Jurafuchs

§ 75

ThürBeamtVG
Kürzung der Versorgungsbezüge
Ruhens- und Kürzungsbestimmungen
Stand 2022-02-17
(1)
Sind durch Entscheidung des Familiengerichts Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 BGB in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder nach § 16 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes oder Anrechte aus einem Gesetz zur internen Teilung von Anrechten aus der Beamtenversorgung begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge des ausgleichspflichtigen Ehegatten und seiner Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach den Absätzen 2 oder 3 berechneten Betrag gekürzt. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten nicht erfüllt sind.
(2)
Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte. Dieser Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich um die Vomhundertsätze der allgemeinen Anpassungen der Versorgungsbezüge nach § 4 Abs. 1. Vom Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand werden die Vomhundertsätze nach Satz 2 jeweils um 0,1 vermindert.
(3)
Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Beamte erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.
(4)
In den Fällen des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung und der §§ 33 und 34 des Versorgungsausgleichsgesetzes steht die Zahlung des Ruhegehalts des verpflichteten Ehegatten für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an den berechtigten Ehegatten unter dem Vorbehalt der Rückforderung.

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