Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten entsprechend für den Witwer einer verstorbenen Beamtin oder Ruhestandsbeamtin sowie für den hinterbliebenen Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und für die eingetragene Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes. Dabei tritt an die Stelle des Witwengeldes im Sinne dieses Gesetzes das Witwergeld.
§ 58
ThürBeamtVGVersorgung von Witwern und hinterbliebenen eingetragenen Lebenspartnern
Gemeinsame Bestimmungen
Stand 2022-02-17