(1)
Der Familienzuschlag der Stufe 2 und der folgenden Stufen des Familienzuschlags wird in Anwendung der §§ 37 bis 39 ThürBesG neben dem Ruhegehalt gezahlt. Er wird unter Berücksichtigung der nach den Verhältnissen des Beamten oder Ruhestandsbeamten für die Stufen des Familienzuschlags in Betracht kommenden Kinder neben dem Witwengeld gezahlt, soweit die Witwe Anspruch auf Kindergeld für diese Kinder hat oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes (EStG) oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) haben würde; soweit hiernach ein Anspruch auf den Familienzuschlag nicht besteht, wird er neben dem Waisengeld gezahlt, wenn die Waise bei den Stufen des Familienzuschlags zu berücksichtigen ist oder zu berücksichtigen wäre, wenn der Beamte oder Ruhestandsbeamte noch lebte. Sind mehrere Anspruchsberechtigte vorhanden, wird der gesamte sich aus den Stufen des Familienzuschlags für die Kinder ergebende Betrag auf die Anspruchsberechtigten nach der Zahl der auf sie entfallenden Kinder zu gleichen Teilen aufgeteilt.
(2)
Neben dem Waisengeld wird ein Ausgleichsbetrag gezahlt, der dem Betrag für das erste Kind nach § 66 Abs. 1 EStG entspricht, wenn in der Person der Waise die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 bis 5 EStG erfüllt sind, Ausschlussgründe nach § 65 EStG nicht vorliegen, keine Person vorhanden ist, die nach § 62 EStG oder nach § 1 BKGG anspruchsberechtigt ist, und die Waise keinen Anspruch auf Kindergeld nach § 1 Abs. 2 BKGG hat. Beim Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge nach § 71 wird der Ausgleichsbetrag nur zu den neuen Versorgungsbezügen gezahlt. Für die Anwendung des § 71 gilt er nicht als Versorgungsbezug.
(3)
Ein alimentativer Ergänzungszuschlag wird in entsprechender Anwendung des § 39a ThürBesG neben dem Ruhegehalt gezahlt. Verstirbt ein Beamter, Richter oder Empfänger von Ruhegehalt, wird der alimentative Ergänzungszuschlag in der Höhe, in der er dem Verstorbenen zuletzt zugestanden hat, neben dem Witwengeld für zwölf Monate weitergezahlt. Änderungen in der Höhe des Einkommens der Witwe während dieses Weiterzahlungszeitraums sind im Hinblick auf den alimentativen Ergänzungszuschlag unbeachtlich. Der alimentative Ergänzungszuschlag bleibt bei der Anwendung von Ruhens- und Kürzungsbestimmungen im Sinne des Sechsten Abschnitts außer Betracht.