(1)
Die Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 75 kann von dem Beamten oder Ruhestandsbeamten ganz oder teilweise durch Zahlung eines Kapitalbetrags an den Dienstherrn abgewendet werden.
(2)
Als voller Kapitalbetrag wird der Betrag angesetzt, der aufgrund der Entscheidung des Familiengerichts zur Begründung der Anwartschaft oder des Anrechts zu leisten gewesen wäre. Dieser Betrag erhöht oder vermindert sich bei späterer Zahlung um die Vomhundertsätze der allgemeinen Anpassungen der Versorgungsbezüge nach § 4 Abs. 1. Vom Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand werden die Vomhundertsätze nach Satz 2 jeweils um 0,1 vermindert.
(3)
Bei teilweiser Zahlung vermindert sich die Kürzung der Versorgungsbezüge in dem entsprechenden Verhältnis; der Betrag der teilweisen Zahlung darf den Monatsbetrag der Dienstbezüge des Beamten oder des Ruhegehalts des Ruhestandsbeamten nicht unterschreiten.
(4)
Ergeht nach der Scheidung eine Entscheidung zur Abänderung des Wertausgleichs und sind Zahlungen nach Absatz 1 erfolgt, sind im Umfang der Abänderung zu viel gezahlte Beträge unter Anrechnung der nach § 75 anteilig errechneten Kürzungsbeträge zurückzuzahlen.