(1)
Bezieht ein Versorgungsempfänger als Abgeordneter des Europäischen Parlaments eine Entschädigung nach Artikel 10 des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments (Beschluss des Europäischen Parlaments vom 28. September 2005 zur Annahme des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments - 2005/684/EG, Euratom -), so ruht die Versorgung nach diesem Gesetz, soweit sie und die Entschädigung die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, zuzüglich des jeweils zustehenden Familienzuschlags nach § 64 Abs. 1, übersteigt.
(2)
Bezieht ein Versorgungsempfänger als früherer Abgeordneter des Europäischen Parlaments oder Hinterbliebener Versorgungsbezüge nach den Artikeln 13 bis 17 des Abgeordnetenstatuts, so ruht die Versorgung nach diesem Gesetz um 50 vom Hundert des Betrags, um den sie und die Versorgungsbezüge nach dem Abgeordnetenstatut die Höchstgrenze übersteigen. Höchstgrenze für Ruhestandsbeamte sind 71,75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, zuzüglich des jeweils zustehenden Familienzuschlags nach § 64 Abs. 1. Höchstgrenze für Witwen und Waisen ist das Witwen- und Waisengeld, das sich aus dem Ruhegehalt nach Satz 2 ergibt, zuzüglich des jeweils zustehenden Familienzuschlags nach § 64 Abs. 1.