(1)
Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis
1.
nichtberufsmäßigen oder berufsmäßigen Wehrdienst in der Bundeswehr oder der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder
2.
Polizeivollzugsdienst
geleistet hat.
(2)
Absatz 1 gilt auch für die Zeit eines Zivildienstes, eines Wehrersatzdienstes als Bausoldat der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik sowie eines Zivildienstes aufgrund der Verordnung über den Zivildienst in der Deutschen Demokratischen Republik.
(3)
Als ruhegehaltfähig gilt ferner die Zeit, in der ein Beamter sich aufgrund einer Krankheit oder Verwundung als Folge eines Dienstes nach den Absätzen 1 oder 2 im Anschluss an die Entlassung arbeitsunfähig in einer Heilbehandlung befunden hat.
(4)
§ 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 bis 7 sowie Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.