Jurafuchs

§ 92j

ThürBeamtVG
Übergangsbestimmung aus Anlass des Thüringer Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung in den Jahren 2024 und 2025 und zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher sowie anderer Vorschriften
Übergangsbestimmungen
Stand 2022-02-17
Auf Versorgungsempfänger ist § 67h Satz 1 ThürBesG entsprechend anzuwenden.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →