(1)
Wehrdienstzeiten und vergleichbare Zeiten nach § 15, Beschäftigungszeiten nach § 16, sonstige Zeiten nach den §§ 17, 77 Abs. 9 und § 78 Abs. 2 sowie Ausbildungszeiten nach den §§ 18 und 77 Abs. 9, die der Beamte vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet zurückgelegt hat, werden jeweils bis zu fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt. Satz 1 gilt nicht, wenn die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist.
(2)
Zeiten, die nach § 25 Abs. 1 Satz 3 ThürBesG für das Erfahrungsdienstalter nicht berücksichtigt werden, sind nicht ruhegehaltfähig.