Ansprüche nach diesem Gesetz oder auf der Grundlage dieses Gesetzes verjähren nach drei Jahren. Die Verjährung für Ansprüche nach § 2 beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
§ 8
ThürBeamtVGVerjährung von Ansprüchen
Allgemeine Bestimmungen
Stand 2022-02-17