(1)
Besteht aus einem früheren Beamtenverhältnis ein Anspruch auf Altersgeld im Sinne des Thüringer Altersgeldgesetzes vom 4. Oktober 2021 (GVBl. S. 508) oder einer dem Altersgeld entsprechenden Leistung, ruht das nach Anwendung des § 21 Abs. 5 sowie der §§ 70 bis 73 verbleibende Ruhegehalt in Höhe des Altersgeldes oder der entsprechenden Leistung. Satz 1 ist auch auf das Mindestruhegehalt nach § 21 Abs. 4 und das Mindestunfallruhegehalt nach § 32 Abs. 3 Satz 2 und 3 anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Witwen- und Waisengeld, wenn aus einem früheren Beamtenverhältnis des Verstorbenen ein Anspruch auf Hinterbliebenenaltersgeld im Sinne des Thüringer Altersgeldgesetzes oder einer entsprechenden Leistung besteht.
(2)
Wird ein Beamter, der von einem anderen Dienstherrn zur Aufnahme einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst eines Mitgliedstaates der Europäischen Union entlassen wurde und zur Ergänzung der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung eine Versorgungsabfindung erhalten hat, erneut in ein Beamtenverhältnis im Geltungsbereich dieses Gesetzes berufen, wird die ergänzende Versorgungsabfindung in entsprechender Anwendung von § 72 Abs. 1 Satz 4, 8 und 9 auf die Versorgungsbezüge angerechnet. Die Anrechnung unterbleibt, wenn der Beamte den erhaltenen Betrag innerhalb eines Jahres nach der erneuten Berufung vollständig an den die Versorgung leistenden Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes abführt; § 13a Abs. 3 gilt entsprechend.