Der Witwe und den Kindern eines Beamten, dem nach § 24 ein Unterhaltsbeitrag bewilligt worden ist oder hätte bewilligt werden können, kann auf Antrag die in den §§ 48, 49 sowie 52, 53 vorgesehene Versorgung bis zu der dort bezeichneten Höhe als Unterhaltsbeitrag bewilligt werden. Die §§ 50 und 60 gelten entsprechend.
§ 54
ThürBeamtVGUnterhaltsbeitrag für Hinterbliebene von Beamten auf Lebenszeit und auf Probe
Allgemeine Hinterbliebenenversorgung
Stand 2022-02-17