(1)
Die Gemeinden und Landkreise tragen alle Verwaltungs- und Zweckausgaben, die durch die Erfüllung ihrer eigenen sowie der ihnen übertragenen Aufgaben entstehen, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2)
Den Gemeinden und Landkreisen stehen als Ersatz für den Verwaltungsaufwand im übertragenen Wirkungskreis oder als untere staatliche Verwaltungsbehörden die festgesetzten Kosten (Gebühren und Auslagen), Ordnungsgelder, Bußgelder und Zwangsgelder als eigene Einnahmen zu.
(3)
Die Absätze 1 und 2 gelten für Verwaltungsgemeinschaften entsprechend, soweit ihnen staatliche Aufgaben übertragen sind.