Jurafuchs

§ 26

ThürFAG
Festsetzung und Erhebung der Kreisumlage
Umlagen
Stand 2013-01-31
(1)
Die Kreisumlage wird gegenüber den einzelnen kreisangehörigen Gemeinden für jedes Haushaltsjahr neu festgesetzt. Sie wird mit einem Zwölftel des jeweiligen Jahresbetrags am 25. eines jeden Monats fällig. Der Landkreis kann für rückständige Beträge Verzugszinsen in Höhe von drei Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz fordern.
(2)
Bis zur Bekanntgabe des Bescheides zur Festsetzung der Kreisumlage für das laufende Haushaltsjahr können die Landkreise vorläufige monatliche Teilbeträge in Höhe der im abgelaufenen Haushaltsjahr zuletzt erhobenen monatlichen Teilbeträge erheben; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Nach diesem Zeitpunkt sind die bereits erfolgten Zahlungen zum nächsten Fälligkeitstermin zu verrechnen.
(3)
Kommt es für das gesamte Haushaltsjahr zu keiner Neufestsetzung der Kreisumlage, hat der Landkreis spätestens am Ende des Haushaltsjahrs eine endgültige Berechnung der Kreisumlage für die kreisangehörigen Gemeinden vorzunehmen. Als Berechnungsgrundlage sind die nach § 25 Abs. 2 Satz 2 für das laufende Haushaltsjahr geltenden Umlagegrundlagen heranzuziehen. Hierbei dürfen Umlagesatz und Umlagesoll der letzten gültigen Haushaltssatzung nicht überschritten werden.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →