Jurafuchs

§ 3a

ThürFAG
Revision
Bildung und Verwendung der Finanzausgleichsmasse
Stand 2013-01-31
(1)
Im Abstand von zwei Jahren ist auf Basis der aktuellsten Statistik „Ausgaben und Einnahmen der Gemeinden und Gemeindeverbände in Thüringen“ (Jahresrechnungsstatistik) des Landesamtes für Statistik und der aktuellsten regionalisierten Steuerschätzung zu überprüfen, ob aufgrund von Veränderungen im Aufgabenbestand oder aufgrund der Entwicklung der notwendigen Ausgaben und Einnahmen der Kommunen die in § 3 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 festgesetzte Regel des Thüringer Partnerschaftsgrundsatzes zur Bestimmung der FAG-Masse I im Verhältnis zwischen dem Land und den Kommunen anzupassen ist (Revision). Ist das zweite Jahr das erste Jahr eines Doppelhaushalts, ist die Überprüfung im Folgejahr vorzunehmen.
(2)
In die Prüfung nach Absatz 1 zur Feststellung der angemessenen Finanzausstattung und der finanziellen Mindestausstattung sind einzubeziehen
1.
Veränderungen im Bestand pflichtiger eigener Aufgaben der Kommunen, soweit diese in der zugrundeliegenden Jahresrechnungsstatistik noch keine Auswirkungen haben,
2.
die Aufteilung der Schlüsselmassen für Landkreisaufgaben und Gemeindeaufgaben,
3.
das Aufteilungsverhältnis zwischen den sozialen Kreisschlüsselzuweisungen und den allgemeinen Kreisschlüsselzuweisungen,
4.
das Verhältnis des Sonderlastenausgleichs nach § 21 zu den Schlüsselzuweisungen nach § 11 Abs. 1,
5.
die Höhe der pauschalen Finanzzuweisungen je Einwohner nach § 23 Abs. 1 und 1a in Verbindung mit Abs. 4,
6.
eine Prüfung, ob spezielle Kostenerstattungsregelungen nach § 23 Abs. 5 in die pauschalen Finanzzuweisungen je Einwohner nach § 23 Abs. 1 überführt und spezielle Kostenerstattungsregelungen nach § 23a Abs. 1 in die Überprüfung des Thüringer Partnerschaftsgrundsatzes zur Bestimmung der FAG-Masse I einbezogen werden können, sowie
7.
die Verteilungssymmetrie hinsichtlich der Ausgaben und Einnahmen zwischen dem Land und den Kommunen auf der Basis des IST-Symmetriekoeffizienten.

Der IST-Symmetriekoeffizient nach Satz 1 Nr. 7 wird als Doppelquotient aus dem kommunalen Anteil des Deckungsmittelverbrauchs und dem kommunalen Anteil des Deckungsmittelbestands bestimmt. Der Deckungsmittelverbrauch bemisst sich anhand der Ausgaben für Aufgaben, die nicht durch aufgabenspezifische Einnahmen gedeckt sind. Der Deckungsmittelbestand bemisst sich anhand der zweckungebundenen Finanzmittel.

(3)
Das für den kommunalen Finanzausgleich zuständige Ministerium erstellt über die Prüfung nach Absatz 2 einen Prüfbericht, der im Beirat für kommunale Finanzen beraten wird. Das für den kommunalen Finanzausgleich zuständige Ministerium ist ermächtigt, im Benehmen mit dem Beirat für kommunale Finanzen zur Erstellung des Prüfberichts einen externen Gutachter zu beteiligen.
(4)
Die Berechnung der pauschalen Finanzzuweisungen je Einwohner nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 erfolgt auf Basis der Gliederungsnummern der aktuellsten verfügbaren Jahresrechnungsstatistik, in denen die Ein- und Ausgaben der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises zu verbuchen sind. Die pauschalen Finanzzuweisungen je Einwohner nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ergeben sich aus der Summe der pauschalen Finanzzuweisungen je Einwohner nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2.

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