Jurafuchs

§ 10

ThürFAG
Steuerkraftmesszahl
Schlüsselzuweisungen
Stand 2013-01-31
(1)
Die Steuerkraftmesszahl ergibt sich aus der Summe der für die jeweilige Gemeinde geltenden Steuerkraftzahlen
1.
der Grundsteuern,
2.
der Gewerbesteuern abzüglich der Gewerbesteuerumlage,
3.
des Gemeindeanteils an der Einkommenssteuer sowie
4.
des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer.
(2)
Als Steuerkraftzahlen werden angesetzt:
1.
bei den Grundsteuern das durch den jeweils maßgeblichen Hebesatz geteilte Istaufkommen
a)
für die Ermittlung der Schlüsselzuweisungen die Grundsteuer A vervielfacht mit dem fiktiven Hebesatz von 271 vom Hundert,
b)
für die Ermittlung der Schlüsselzuweisungen die Grundsteuer B vervielfacht mit dem fiktiven Hebesatz von 389 vom Hundert;

bei einem örtlichen Hebesatz von 0 vom Hundert wird der Steuermessbetrag mit dem fiktiven Hebesatz entsprechend Halbsatz 1 vervielfältigt; die Gemeinde ist in diesem Fall verpflichtet, den Steuermessbetrag des vorvergangenen Jahres dem Landesamt für Statistik bis zum 31. März des dem Ausgleichsjahr vorangehenden Jahres zu melden,

2.
für die Ermittlung der Schlüsselzuweisungen bei der Gewerbesteuer das durch den jeweils maßgeblichen Hebesatz geteilte Istaufkommen vervielfacht mit dem fiktiven Hebesatz von 395 vom Hundert, abzüglich der sich unter Anwendung des in § 6 Abs. 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 502) in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Vomhundertsatzes errechnenden Gewerbesteuerumlage,
3.
beim Gemeindeanteil an der Einkommensteuer das Istaufkommen sowie
4.
beim Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer das Istaufkommen.

Werden in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag oder einer vergleichbaren Regelung Bestimmungen über die Aufteilung des Grundsteueraufkommens und des Gewerbesteueraufkommens zwischen Gemeinden im Anwendungsbereich dieses Gesetzes getroffen, so ist die Regelung bei der zuständigen unteren Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen; bei kreisübergreifenden Regelungen ist das Landesverwaltungsamt zuständige Rechtsaufsichtsbehörde. Die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde bestätigt die Aufteilung des Grundsteueraufkommens und des Gewerbesteueraufkommens sowie die Geltungsdauer der Regelung und leitet die Anzeige mit dem Bestätigungsvermerk auf dem Dienstweg an die für den kommunalen Finanzausgleich zuständige oberste Landesbehörde. Die bestätigte Aufteilung ist bei der Ermittlung der Steuerkraftmesszahl zu berücksichtigen. Die Gemeinden sind hieran für die Dauer der Regelung gebunden.

(3)
Für die Berechnung der Steuerkraftzahlen nach Absatz 2 wird jeweils der Durchschnitt des Istaufkommens des vorvergangenen Jahres und der zwei davor liegenden Jahre angesetzt.

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