Jurafuchs

§ 23

ThürFAG
Mehrbelastungsausgleich für Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises
Sonderlastenausgleiche, Zahlungen für gemeinschaftlich finanzierte Aufgaben
Stand 2013-01-31
(1)
Die kreisfreien Städte, die Landkreise, die Großen Kreisstädte, die Großen kreisangehörigen Städte, die Verwaltungsgemeinschaften, die erfüllenden Gemeinden und sonstige selbstständige Gemeinden erhalten als Ausgleich für ihre Mehrbelastungen, die ihnen durch die Wahrnehmung übertragener staatlicher Aufgaben nach Artikel 93 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit Artikel 91 Abs. 3 der Verfassung des Freistaats Thüringen entstehen, pauschale steuerkraft- oder umlagekraftunabhängige allgemeine Finanzzuweisungen je Einwohner in Höhe von:

Die Pauschale nach Satz 1 Nr. 1 berücksichtigt auch die Aufgabe der staatlichen Aufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und Zweckverbände nach § 111 Abs. 2 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) in der jeweils geltenden Fassung. Die Zuweisungen werden durch Vervielfältigung der Beträge nach Satz 1 mit der Einwohnerzahl ermittelt. Die Einwohnerzahl der Verwaltungsgemeinschaften nach Satz 1 Nr. 4 bestimmt sich nach der Einwohnerzahl der Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft. Die Einwohnerzahlen der erfüllenden Gemeinden nach Satz 1 Nr. 4 bestimmt sich aus der Summe der beauftragenden Gemeinden und der erfüllenden Gemeinde. Die Zuweisungen an die Landkreise nach Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Satz 3 mindern sich um die Summe der im jeweiligen Landkreis festgesetzten Erhöhungsbeträge nach Absatz 1a sowie um das Produkt aus der Einwohnerzahl der Gemeinden nach Satz 1 Nr. 2 im jeweiligen Landkreis und der Summe der Beträge nach Absatz 1a Satz 1 Nr. 1 und 2.

(1a)
Der Betrag je Einwohner nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 ist jeweils zu erhöhen, soweit Verwaltungsgemeinschaften, erfüllende Gemeinden und sonstige selbstständige Gemeinden zum 1. Januar eines Ausgleichsjahres die nachfolgenden Aufgaben wahrnehmen, für die Zuständigkeiten:

Der Betrag je Einwohner nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 ist entsprechend Satz 1 zu erhöhen, soweit Große Kreisstädte und Große kreisangehörige Städte Aufgaben nach Satz 1 Nr. 3 oder 4 wahrnehmen.

(2)
Zusätzlich zu den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 genannten Beträgen erhalten die Landkreise und kreisfreien Städte eine Zuweisung in Höhe des nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Thüringer Verordnung zum Katastrophenschutzfonds (ThürKfVO) vom 6. August 2008 (GVBl. S. 309) in der jeweils geltenden Fassung von ihnen zu leistenden jährlichen Beitrags. Die Zuweisung an die einzelne Kommune berechnet sich nach ihrer amtlichen Einwohnerzahl im Verhältnis zur amtlichen Einwohnerzahl des Landes zum 31. Dezember des vorvergangenen Jahres. Die Zuweisung wird mit dem zu leistenden Beitrag verrechnet und an den Katastrophenschutzfonds abgeführt. Im Fall der Beitragsaussetzung nach § 2 Abs. 4 ThürKfVO erhalten die Landkreise und kreisfreien Städte insoweit keine Zuweisungen. Abweichend von Absatz 3 erfolgen die Zuweisungen an den Katastrophenschutzfonds in zwei gleichen Raten jeweils zum 1. März sowie 1. September eines jeden Kalenderjahres.
(3)
Der Mehrbelastungsausgleich wird mit je einem Viertel des festgesetzten Gesamtbetrages zu den in § 11 Abs. 2 genannten Terminen ausgezahlt.
(4)
Die in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 1a Satz 1 genannten Beträge sind für die auf das Ausgleichsjahr 2026 folgenden Ausgleichsjahre jährlich mit der Entwicklung der Personalkosten der Kommunen in Thüringen im übertragenen Wirkungskreis mit 80 vom Hundert und der Entwicklung der Verbraucherpreise in Thüringen mit 20 vom Hundert, jeweils im Mittel der letzten fünf verfügbaren Vorjahre, fortzuschreiben. Das Ergebnis nach Satz 1 ist kaufmännisch für die Beträge nach Absatz 1 Satz 1 auf volle Eurobeträge und für die Beträge nach Absatz 1a auf volle Centbeträge zu runden.
(5)
Wird den kommunalen Trägern der Selbstverwaltung nach Artikel 91 Abs. 3 der Verfassung des Freistaats Thüringen eine neue Aufgabe übertragen oder wird ein Aufgabenstandard einer bereits übertragenen Aufgabe erhöht, ist der Mehrbelastungsausgleich in Höhe der nach dem Regelungsentwurf zu erwartenden jährlichen Kosten der Regelung ausdrücklich durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zu regeln. Beruht die Veränderung im Sinne des Satzes 1 nicht auf einer Anpassung von Landesrecht, ist die Landesregierung ermächtigt, die Regelung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung zu erlassen. Der Mehrbelastungsausgleich nach den Sätzen 1 und 2 erfolgt außerhalb der FAG-Masse II.

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