Die Finanzausgleichsmasse nach § 3 Abs. 4 und 5 wird verwendet für:
1.
die FAG-Masse I, bestehend aus
a)
dem Schullastenausgleich nach § 17,
b)
dem Sonderlastenausgleich für Aufgaben der Schülerbeförderung nach § 18,
c)
dem Sonderlastenausgleich für Aufgaben der Kindertagesbetreuung nach § 21,
d)
dem Sonderlastenausgleich für Belastungen der Kur- und Erholungsorte nach § 22b,
e)
dem Sonderlastenausgleich für Gemeinden mit unterdurchschnittlicher Einwohnerdichte nach § 22c,
f)
dem Kulturlastenausgleich nach § 22d,
g)
den kommunalen Investitionspauschalen nach § 22e,
h)
dem Sonderlastenausgleich für Klimaschutz- und Klimaanpassungsmaßnahmen nach § 22f,
i)
den gemeinschaftlich finanzierten Aufgaben nach § 22g,
j)
dem Landesausgleichsstock nach § 24,
k)
den Zuweisungen für den Beirat für kommunale Finanzen nach § 33,
l)
in den Jahren 2026 und 2027 der Ergänzungsleistung für kreisangehörige Gemeinden nach § 20a und
m)
den Schlüsselzuweisungen für Gemeindeaufgaben nach § 8 sowie Schlüsselzuweisungen für Kreisaufgaben nach § 12 in Höhe der nicht für die Bestandteile nach den Buchstaben a bis l verwendeten Mittel;
2.
die FAG-Masse II, bestehend aus
a)
dem Sonderlastenausgleich für die Beseitigung besonderer Umweltbelastungen nach § 22a und
b)
dem Mehrbelastungsausgleich für Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises nach § 23.
Die für die jeweilige Verwendung maßgeblichen Haushaltsansätze nach Satz 1 werden mit dem Landeshaushalt festgesetzt. Im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung nach Artikel 100 der Verfassung des Freistaats Thüringen
1.
ist für den Haushaltsansatz nach Satz 1 Nr. 2 Buchst. b § 23 Abs. 4 anzuwenden und
2.
sind für die Haushaltsansätze nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. a bis l und 2 Buchst. a die Haushaltsansätze des Landeshaushaltsplans des Vorjahres anzusetzen.
§ 3 Abs. 7 Satz 2 gilt entsprechend.