Jurafuchs

§ 22f

ThürFAG
Sonderlastenausgleich für Klimaschutz- und Klimaanpassungsmaßnahmen
Sonderlastenausgleiche, Zahlungen für gemeinschaftlich finanzierte Aufgaben
Stand 2013-01-31
(1)
Gemeinden und Landkreisen können ab dem Jahr 2022 Finanzzuweisungen für Maßnahmen des Klimaschutzes und der Klimaanpassung im Rahmen des Klimapaktes nach § 8 Abs. 2 des Thüringer Klimagesetzes gewährt werden.
(2)
Über die im Landeshaushalt eingestellten Mittel verfügt das für Umweltschutz zuständige Ministerium. Die Verteilung der Mittel einschließlich des Verfahrens wird durch Verwaltungsvorschrift des für Umweltschutz zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem für den kommunalen Finanzausgleich zuständigen Ministerium und dem für Finanzen zuständigen Ministerium geregelt.

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