Jurafuchs

§ 14

ThürFAG
Umlagekraftmesszahl
Schlüsselzuweisungen
Stand 2013-01-31
(1)
Die Umlagekraftmesszahl der Landkreise beträgt 40 vom Hundert der Umlagegrundlagen der kreisangehörigen Gemeinden nach § 25 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2. Für eine kreisfreie Stadt wird eine Umlagekraftmesszahl entsprechend ermittelt durch Anwendung des Vomhundertsatzes nach Satz 1 auf ihren Stabilisierungsansatz Gemeindeaufgaben (§ 9a dieses Gesetzes in der am 17. Februar 2022 geltenden Fassung), ihre Steuerkraftmesszahl (§ 10) und ihre Schlüsselzuweisungen (§ 11) im Durchschnitt des vorangegangenen Jahres und der zwei davor liegenden Jahre.
(2)
Die Umlagekraftmesszahl wird im Verhältnis der Anteile der sozialen Kreisschlüsselzuweisungen nach § 7 Satz 2 Nr. 1 und der allgemeinen Kreisschlüsselzuweisungen nach § 7 Satz 2 Nr. 2 an den Schlüsselzuweisungen für Kreisaufgaben nach § 7 Satz 1 Nr. 2 aufgeteilt.

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