Jurafuchs

§ 22d

ThürFAG
Kulturlastenausgleich
Sonderlastenausgleiche, Zahlungen für gemeinschaftlich finanzierte Aufgaben
Stand 2013-01-31
(1)
Gemeinden und Landkreisen, die als Träger oder aufgrund vertraglicher Verpflichtung zur Finanzierung überregional bedeutsamer Kultureinrichtungen verpflichtet sind, können zum Ausgleich ihrer Belastungen Finanzzuweisungen (Kulturlastenausgleich) gewährt werden.
(2)
Im Rahmen des Kulturlastenausgleichs wird Gemeinden und Landkreisen für die gemeinsame institutionelle Förderung von Theatern und Orchestern durch Land und Kommunen ein Betrag in Höhe von 20 Prozent der jährlichen anteiligen kommunalen Finanzierungsbeiträge, die sich aus den zwischen dem Land und den jeweils mitfinanzierenden Kommunen geschlossenen Finanzierungsvereinbarungen ergeben, (Theaterpauschale) als Finanzzuweisung gewährt. Die Verteilung der Mittel an die nach Satz 1 mitfinanzierenden Kommunen einschließlich des Verfahrens wird durch Verwaltungsvorschrift der für Kultur zuständigen obersten Landesbehörde im Einvernehmen mit der für den kommunalen Finanzausgleich und der für Finanzen zuständigen obersten Landesbehörde geregelt.
(3)
Über die im Landeshaushalt über Absatz 2 Satz 1 hinaus eingestellten Mittel verfügt die für Kultur zuständige oberste Landesbehörde. Die Verteilung der Mittel einschließlich des Verfahrens wird durch Verwaltungsvorschrift der für Kultur zuständigen obersten Landesbehörde im Einvernehmen mit der für den kommunalen Finanzausgleich und der für Finanzen zuständigen obersten Landesbehörde geregelt.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →