Jurafuchs

§ 33

ThürFAG
Beirat für kommunale Finanzen
Gemeinsame Bestimmungen
Stand 2013-01-31
(1)
Bei dem für den kommunalen Finanzausgleich zuständigen Ministerium wird ein Beirat für kommunale Finanzen eingerichtet. Ihm gehören an:
1.
zwei Vertreter des für den kommunalen Finanzausgleich zuständigen Ministeriums, davon einer als Vorsitzender,
2.
ein Vertreter des für Finanzen zuständigen Ministeriums,
3.
ein Vertreter des für kommunale Angelegenheiten zuständigen Ministeriums,
4.
zwei von dem für den kommunalen Finanzausgleich zuständigen Ministerium auf Vorschlag des Thüringischen Landkreistages e.V. berufene Vertreter der Landkreise und
5.
drei von dem für den kommunalen Finanzausgleich zuständigen Ministerium auf Vorschlag des Gemeinde- und Städtebunds Thüringen e. V berufene Vertreter der Gemeinden, darunter je ein Vertreter der kreisangehörigen Gemeinden und der kreisfreien Gemeinden.

Der Beirat für kommunale Finanzen gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2)
Der Beirat berät das für den kommunalen Finanzausgleich zuständige Ministerium in Fragen der Ausgestaltung der kommunalen Finanzbeziehungen und bei der Vergabe von Bedarfszuweisungen. Er ist zu hören:
1.
bei durch das für den kommunalen Finanzausgleich zuständige Ministerium zu erarbeitenden Referentenentwürfen von finanzwirksamen Gesetzen und Verordnungen, soweit sie für die kommunale Ebene von erheblicher Bedeutung sind,
2.
bei die kommunale Ebene betreffenden finanzwirksamen Verwaltungsvorschriften der Ministerien von erheblicher Bedeutung und
3.
vor Entscheidungen über Bedarfszuweisungen (§ 24) bei einer Antragshöhe von mehr als 500 000 Euro.
(3)
Der Beirat erhält, insbesondere zur Finanzierung von Beratungsleistungen durch Dritte, einen Betrag von jährlich 50 000 Euro.

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