(1)
Durch einen Vomhundertsatz (Hauptansatzstaffel) bezogen auf die nach § 8 Abs. 1 zu berücksichtigende Einwohnerzahl wird der Hauptansatz errechnet. Es gilt folgende Hauptansatzstaffel:
Im Rahmen dieser Hauptansatzstaffel wird innerhalb der Gemeindegrößenklasse unter Zugrundelegung der nach § 8 Abs. 1 zu berücksichtigenden Einwohnerzahl linear interpoliert.
(2)
Ein Kinderansatz wird Gemeinden für Kinder im Alter von 0 bis unter 6 Jahren gewährt, die in der Gemeinde mit Hauptwohnsitz zum Stichtag des 31. Dezember des vorvergangenen Jahres auf Basis der Einwohnerstatistik des Landesamtes für Statistik gemeldet sind. Für die Berücksichtigung im Kinderansatz wird die Zahl der Kinder nach Satz 1 mit 6,7 multipliziert.
(3)
Der Hauptansatz und der Kinderansatz bilden den Gesamtansatz.
(4)
Die Bedarfsmesszahl wird errechnet, indem der Gesamtansatz mit dem einheitlichen Grundbetrag multipliziert wird. Der Grundbetrag ist ein durch Näherung bestimmter Wert, der so festzusetzen ist, dass die Schlüsselmasse soweit wie rechnerisch möglich aufgebraucht wird.