(1)
Soweit die sonstigen Einnahmen, die sonstigen Erträge oder Einzahlungen eines Landkreises bei sparsamer und wirtschaftlicher Haushaltsführung seinen Finanzbedarf nicht decken (Umlagesoll), ist eine Umlage von den kreisangehörigen Gemeinden zu erheben (Kreisumlage).
(2)
Die Kreisumlage ist mit einem einheitlichen Hundertsatz (Umlagesatz) der auf die kreisangehörigen Gemeinden entfallenden Umlagegrundlagen zu bemessen. Umlagegrundlagen sind
1.
die Schlüsselzuweisungen der kreisangehörigen Gemeinden nach § 11 einschließlich der Berichtigungen nach § 32 Abs. 1 und 2 im Durchschnitt des vergangenen Jahres sowie der zwei davor liegenden Jahre,
2.
die Steuerkraftmesszahlen der kreisangehörigen Gemeinden nach § 10,
3.
abzüglich der festgesetzten Finanzausgleichsumlage nach § 29 im Durchschnitt des vorangegangenen Jahres sowie der zwei davor liegenden Jahre.
Ist die Summe der Umlagegrundlagen negativ, hat die kreisangehörige Gemeinde einen Erstattungsanspruch.
(3)
Umlagesoll und Umlagesatz sind in der Haushaltssatzung festzusetzen. Vor Zuleitung des Entwurfs der Haushaltssatzung einschließlich deren Anlagen an den Kreistag sind die kreisangehörigen Gemeinden mit dem Ziel zu beteiligen, einen Überblick über den Finanzbedarf aller kreisangehörigen Gemeinden im Kreisgebiet zu erhalten. Im Anschluss hat der Landkreis seinen Finanzbedarf und die Finanzbedarfe der kreisangehörigen Gemeinden hinsichtlich der Höhe des Umlagesolls und des Umlagesatzes gegeneinander abzuwägen; die Abwägungsgründe sind gegenüber dem Kreistag zu dokumentieren.