(1)
Gemeinden, deren Einwohnerzahl im Verhältnis zum Gemeindegebiet nach dem Gebietsstand zu Beginn des Ausgleichsjahres den Landesdurchschnitt unterschreitet, können ab dem Jahr 2021 Finanzzuweisungen zum Ausgleich hierdurch bedingter Belastungen erhalten.
(2)
Über die im Landeshaushalt eingestellten Mittel verfügt die für den kommunalen Finanzausgleich zuständige oberste Landesbehörde. Diese regelt den Verteilungsschlüssel einschließlich des Verfahrens durch Verwaltungsvorschrift. Die Mittel sollen zum 1. Oktober des laufenden Finanzausgleichsjahres ausgezahlt werden.