Unbeschadet der Abrechnung nach § 3 Abs. 6 Satz 2 ist über die in § 4 Satz 1 genannten Bestandteile der Finanzausgleichsmasse sowie von Rückzahlungen jährlich gesondert abzurechnen. Die notwendigen Verrechnungen mit Ausnahme der FAG-Masse II sind über den Landesausgleichsstock (§ 24) durchzuführen.
§ 5
ThürFAGAbrechnungen im Vollzug des Finanzausgleichs
Bildung und Verwendung der Finanzausgleichsmasse
Stand 2013-01-31