(1)
Die Höhe der Schlüsselzuweisung bemisst sich für den einzelnen Landkreis und die einzelne kreisfreie Stadt im Verhältnis zu den anderen Landkreisen und kreisfreien Städten nach dem Finanzbedarf, ausgedrückt durch die Bedarfsmesszahlen für die Kreisaufgaben nach § 13, und der Umlagekraft, ausgedrückt durch die Umlagekraftmesszahl nach § 14.
(2)
Die Schlüsselzuweisungen sollen den Landkreisen und kreisfreien Städten bis 15. Januar, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober mit je einem Viertel des festgesetzten Gesamtbetrags ausgezahlt werden.