Jurafuchs

§ 24

ThürFAG
Landesausgleichsstock
Sonderlastenausgleiche, Zahlungen für gemeinschaftlich finanzierte Aufgaben
Stand 2013-01-31
(1)
Gemeinden und Landkreisen werden aus dem Landesausgleichsstock Bedarfszuweisungen in Form von Zuweisungen und rückzahlbaren Überbrückungshilfen zur Verfügung gestellt. Die Mittel des Landesausgleichsstocks speisen sich aus
1.
den jährlichen Einnahmen aus der Finanzausgleichsumlage nach § 29,
2.
den Einnahmen aus Rückzahlungen von Bedarfszuweisungen sowie ergänzenden Bedarfszuweisungen nach § 4 des Thüringer Gesetzes zur Sicherung der kommunalen Haushalte vom 27. Februar 2014 (GVBl. S. 45) in der jeweils geltenden Fassung jeweils des laufenden Jahres sowie der vorangegangenen Jahre,
3.
den kassenmäßig unter Berücksichtigung der Abrechnung nach § 5 nicht in Anspruch genommenen Mitteln des Landesausgleichsstocks aus dem Vorjahr und
4.
den im Vorjahr kassenmäßig nicht in Anspruch genommenen und für die Abrechnung nach § 5 verwendeten Mitteln der übrigen Bestandteile der Finanzausgleichsmasse nach § 4. Zusätzlich zu den Mitteln nach Satz 2 wird dem Landesausgleichsstock jährlich ein Betrag in Höhe von 20 Millionen Euro zur Verfügung gestellt.
(2)
Neben Überbrückungshilfen im Sinne des Absatzes 1 sind die Mittel des Landesausgleichsstocks bestimmt für
1.
die Durchführung der Haushaltskonsolidierung in kreisangehörigen Gemeinden, kreisfreien Städten sowie Landkreisen; Voraussetzung für die Gewährung der Bedarfszuweisungen ist ein aufgestelltes und vom Gemeinderat oder Kreistag beschlossenes und von der Rechtsaufsicht genehmigtes Haushaltssicherungskonzept (§ 53a ThürKO, § 4 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Doppik vom 19. November 2008 [GVBl. S. 381] in der jeweils geltenden Fassung);
2.
die Überwindung außergewöhnlicher Belastungen in kreisangehörigen Gemeinden, kreisfreien Städten sowie Landkreisen, soweit diese infolge der Wahrnehmung von Pflichtaufgaben entstehen sowie besonderen Aufgaben von Gemeinden und Landkreisen Rechnung tragen,
3.
den Ausgleich von Härten, die sich in Einzelfällen beim Vollzug dieses Gesetzes ergeben, sowie
4.
die Förderung der Bemühungen der Gemeinden und Landkreise, durch kommunale Zusammenarbeit unter den gestiegenen Anforderungen die Aufgaben der Gemeinden und Landkreise ebenso gut wie bisher zu erfüllen oder die Qualität der Aufgabenerfüllung noch zu verbessern; Wirtschaftlichkeitsgrundsätze sind dabei von hervorgehobener Bedeutung.

Nach Satz 1 Nr. 4 können gefördert werden:

1.
die freiwillige kommunale Zusammenarbeit von in der Regel mindestens drei Gemeinden oder Landkreisen,
a)
die auf der Grundlage eines Vertrags oder einer Satzung erfolgt,
b)
die in einem Aufgabenbereich vorgesehen ist, in dem bisher keiner der Beteiligten miteinander zusammengearbeitet
c)
wenn für die Benutzung der durch die freiwillige kommunale Zusammenarbeit betroffenen öffentlichen Einrichtung keine kommunalen Abgaben nach dem Thüringer Kommunalabgabengesetz erhoben werden,
d)
die nicht im Zusammenhang mit gemeindlichen Unternehmen nach § 71 Abs. 1 ThürKO steht und
e)
die auf eine Dauer von mindestens fünf Jahren gerichtet ist,
2.
Gutachten, die die Möglichkeiten und Voraussetzungen einer kommunalen Zusammenarbeit im Sinne der Nummer 1 untersuchen.

Eine Förderung nach Satz 2 Nr. 1 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 4 kann einmalig in Form eines allgemeinen, zweckgebundenen, nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt werden, der höchstens 500.000 Euro beträgt. Die Höhe des Zuschusses nach Satz 3 ist insbesondere abhängig von der Einwohnerzahl der an der kommunalen Zusammenarbeit beteiligten Gemeinden oder Landkreise und von der regionalen Bedeutung der kommunalen Zusammenarbeit. Eine Förderung nach Satz 2 Nr. 2 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 4 kann in Form eines allgemeinen, zweckgebundenen, nicht rückzahlbaren Zuschusses in Höhe von 75 vom Hundert der Honorarkosten einschließlich Nebenkosten für die Erarbeitung des Gutachtens gewährt werden, höchstens jedoch in Höhe von 30.000 Euro. Sofern im Anschluss an die Erarbeitung des Gutachtens nach Satz 2 Nr. 2 eine Förderung dieser kommunalen Zusammenarbeit nach Satz 2 Nr. 1 erfolgt, kann nachträglich eine Förderung in Höhe des Eigenanteils der Zuwendungsempfänger an den Honorarkosten für die Erarbeitung des Gutachtens gewährt werden, höchstens jedoch in Höhe von 10.000 Euro. Für die Bewilligung einer Förderung nach Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit den Sätzen 2 bis 6 bedarf es eines gemeinsamen, schriftlichen, nicht formgebundenen Antrags aller an der beabsichtigten Zusammenarbeit oder dem Gutachten beteiligten Gemeinden oder Landkreise, der für das jeweils laufende Haushaltsjahr bis spätestens 15. November der Bewilligungsbehörde zugehen muss. Das Landesverwaltungsamt ist zuständige Bewilligungsbehörde für die Förderung nach Satz 1 Nr. 4 und kann weitere Unterlagen für die Antragsbearbeitung anfordern. Ab dem Jahr 2019 stehen für die Förderungen nach Satz 1 Nr. 4 jährlich insgesamt 5 Millionen Euro aus Mitteln des Landesausgleichsstocks zur Verfügung.

(3)
Soweit im Ergebnis der Abrechnung nach § 5 ein Betrag von 35 Millionen Euro überschritten wird, werden in dem auf das abgerechnete Haushaltsjahr folgenden Finanzausgleichsjahr diejenigen Mittel, die dem Landesausgleichsstock als Abrechnungsbetrag zugeführt werden und die den Betrag von 30 Millionen Euro überschreiten, mit der dritten Rate der Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden und kreisfreien Städte sowie Landkreise ausgeschüttet. Die Höhe der individuellen Ausschüttung bemisst sich nach dem Verhältnis der für die einzelne Kommune festgesetzten Schlüsselzuweisung des laufenden Finanzausgleichsjahres an der Gesamtsumme der im laufenden Finanzausgleichsjahr festgesetzten Schlüsselzuweisungen nach den §§ 11 und 15.
(4)
Das für kommunale Angelegenheiten zuständige Ministerium erlässt im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium die erforderlichen Verwaltungsvorschriften über das Antrags- und Bewilligungsverfahren sowie die Verteilung und Verwendung der Mittel für Bedarfszuweisungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3.

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