Jurafuchs

§ 29

ThürFAG
Finanzausgleichsumlage
Umlagen
Stand 2013-01-31
(1)
Von den kreisangehörigen Gemeinden, deren Steuerkraftmesszahl (§ 10) die Bedarfsmesszahl (§ 9) um mehr als 15 vom Hundert übersteigt, wird eine Finanzausgleichsumlage erhoben. Umlagegrundlage (U) für die Finanzausgleichsumlage ist die Differenz zwischen Steuerkraftmesszahl und der um 15 vom Hundert erhöhten Bedarfsmesszahl (B).
(1a)
Wenn die Steuerkraftmesszahl die Bedarfsmesszahl um mehr als 15 vom Hundert, aber um weniger als 115 vom Hundert übersteigt, wird die Höhe der Finanzausgleichsumlage nach folgender Formel ermittelt:

0,2 x U + 0,1 x U / B

Wenn die Steuerkraftmesszahl die Bedarfsmesszahl um mindestens 115 vom Hundert übersteigt, wird die Höhe der Finanzausgleichsumlage nach folgender Formel ermittelt:

0,4 x U - 0,1 x B

Die Finanzausgleichsumlage ist auf volle Euro-Beträge abzurunden.

(2)
Die Finanzausgleichsumlage wird im Ausgleichsjahr durch das für den kommunalen Finanzausgleich zuständige Ministerium festgesetzt und ist zum 15. Januar, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober des Folgejahres mit je einem Viertel des Gesamtbetrags fällig. Rechtsbehelfe gegen die Festsetzung der Finanzausgleichsumlage haben keine aufschiebende Wirkung. Das Land kann für rückständige Beträge Verzugszinsen in Höhe von drei Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz fordern.
(3)
Das Aufkommen der Finanzausgleichsumlage fließt zur Kompensation der Verluste bei der Kreis- und der Schulumlage nach § 25 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 im Fälligkeitsjahr nach Absatz 2 Satz 1 in Höhe des jeweiligen Kreisumlagesatzes des Fälligkeitsjahrs und, soweit die Gemeinde im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 zur Entrichtung einer Schulumlage verpflichtet ist, in Höhe des jeweiligen Schulumlagesatzes des Fälligkeitsjahrs dem jeweiligen Landkreis zu, in dem sich die finanzausgleichsumlagepflichtige Gemeinde befindet. Ist die Kreisumlage zu Beginn des Fälligkeitsjahrs noch nicht festgesetzt, wird für die Berechnungen nach Satz 1 der jeweilige Umlagesatz des Vorjahres herangezogen. Nach Festsetzung der Kreisumlage sind die bereits erfolgten Zahlungen zum nächsten Fälligkeitstermin zu verrechnen. Die Sätze 2 und 3 gelten für die Schulumlage entsprechend. Das Land leitet den Anteil nach Satz 1 unverzüglich an den jeweiligen Landkreis weiter. Der verbleibende Betrag fließt im Fälligkeitsjahr dem Landesausgleichsstock nach § 24 Abs. 1 Satz 2 zu.

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