Gemeinden und Landkreisen werden zum Ausgleich von besonderen Lasten im Rahmen dieses Gesetzes Sonderlastenausgleiche gewährt. Soweit in diesem Gesetz nicht ausdrücklich bestimmt ist, dass die Mittel des Sonderlastenausgleichs im Haushaltsplan des jeweiligen Empfängers zweckgebunden zu vereinnahmen sind, entscheidet der jeweilige Empfänger im Rahmen seines kommunalen Selbstverwaltungsrechts über die Verwendung der Mittel.
§ 16
ThürFAGAllgemeines
Sonderlastenausgleiche, Zahlungen für gemeinschaftlich finanzierte Aufgaben
Stand 2013-01-31