Jurafuchs

§ 22g

ThürFAG
Gemeinschaftlich finanzierte Aufgaben
Sonderlastenausgleiche, Zahlungen für gemeinschaftlich finanzierte Aufgaben
Stand 2013-01-31
(1)
Der auf die Gemeinden und Landkreise entfallende Umlagebedarf nach § 4 Satz 2 des Landesgesetzes über die Thüringer Verwaltungsschule vom 17. Juli 1991 (GVBl. S. 219) in der jeweils geltenden Fassung wird aus der Finanzausgleichsmasse entnommen und durch das für die Aufsicht über die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und über die Verwaltungsschule zuständige Ministerium an die Verwaltungsschule abgeführt. Entsprechendes gilt für den Umlagebedarf nach § 2 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungsfachhochschulgesetzes vom 23. März 1994 (GVBl. S. 313) in der jeweils geltenden Fassung, der an die Thüringer Fachhochschule für öffentliche Verwaltung abgeführt wird.
(2)
Die kommunalen Spitzenverbände erhalten aus der Finanzausgleichsmasse für Fortbildungsmaßnahmen ehrenamtlicher Kommunalpolitiker und hauptamtlicher Verwaltungsmitarbeiter jährlich zweckgebundene Pauschalzuweisungen in Höhe von 613.600 Euro. Von den Mitteln erhält der Gemeinde- und Städtebund Thüringen e. V. 75 vom Hundert und der Thüringische Landkreistag e. V. 25 vom Hundert. Die Auszahlung erfolgt durch das für die Gemeindefinanzwirtschaft zuständige Ministerium zum 30. Juni des Finanzausgleichsjahres.
(3)
Das für die Gemeindefinanzwirtschaft zuständige Ministerium kann einen oder mehrere Auftragnehmer bis zum Ablauf des Jahres 2026 in Höhe von insgesamt höchstens 410.000 Euro und ab dem Jahr 2027 in Höhe von insgesamt höchstens 451.000 Euro jährlich mit der Erbringung von Beratungsleistungen gegenüber Gemeinden und Landkreisen
1.
zur investiven Bedarfsermittlung und bei der Durchführung der Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen nach § 10 der Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung vom 23. Mai 2019 (GVBl. S. 153) oder § 10 der Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik vom 11. Dezember 2008 (GVBl. S. 504) jeweils in der jeweils geltenden Fassung,
2.
für Hilfestellungen zur inhaltlichen Erarbeitung und Durchführung von Plausibilitätsprüfungen von Investitionsvorhaben oder einzelner Maßnahmen im Rahmen der Aufstellung oder Fortschreibung von Haushaltssicherungskonzepten

beauftragen. Der auf die Gemeinden und Landkreise entfallende hälftige Anteil an der Finanzierung der Beratungsleistungen wird aus der Finanzausgleichsmasse entnommen und durch das für die Gemeindefinanzwirtschaft zuständige Ministerium an den nach Satz 1 beauftragten Auftragnehmer geleistet. Soweit die nach Satz 1 zur Verfügung stehenden Mittel nicht ausreichen, um die Beratungsleistungen gegenüber allen Landkreisen oder Gemeinden, die ihr Beratungsinteresse bekundet haben, erbringen zu können, bestimmt das für die Gemeindefinanzwirtschaft zuständige Ministerium die Empfänger und den Umfang der Beratungsleistung nach billigem Ermessen. Es kann die Auswahl der Beratungsleistungsberechtigten auch auf nachgeordnete Behörden oder den oder die nach Satz 1 beauftragten Auftragnehmer übertragen.

(4)
Der auf die Gemeinden und Landkreise entfallende Umlagebedarf für die Bereitstellung der Geobasisdaten wird in Höhe der im Landeshaushalt bereitgestellten Mittel aus der Finanzausgleichsmasse entnommen und durch das für das amtliche Vermessungswesen zuständige Ministerium an die obere Kataster- und Vermessungsbehörde abgeführt.
(5)
Gemeinden und Landkreise beteiligen sich an den Betriebskosten für die Netzinfrastruktur des Digitalfunks für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben in Thüringen zu 40 vom Hundert. Der auf die Gemeinden und Landkreise entfallende Anteil für die Betriebskosten wird aus der Finanzausgleichsmasse entnommen und an das für den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz zuständige Ministerium abgeführt. Zusätzlich werden jährlich die für die Wartung und Pflege der zentralen Programmiertechnik in der Autorisierten Stelle Thüringen erforderlichen Aufwendungen der Gemeinden und Landkreise sowie die Kosten für die Sicherstellung der Einsatzbereitschaft der in den Digitalfunkgeräten der Gemeinden und Landkreise zu verwendenden Software in Höhe der jeweils im Landeshaushalt bereitgestellten Mittel aus der Finanzausgleichsmasse durch das für den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz zuständige Ministerium geleistet.

Meine Notizen

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