Jurafuchs

§ 32

ThürFAG
Berichtigung
Gemeinsame Bestimmungen
Stand 2013-01-31
(1)
Ein Festsetzungsbescheid über Leistungen nach dem Dritten und Vierten Abschnitt dieses Gesetzes, der wegen unrichtiger Bemessungsgrundlagen oder aus anderen Gründen fehlerhaft ist, kann auf Antrag oder von Amts wegen berichtigt werden, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist. Eine Berichtigung ist nur bis einschließlich des dritten vorangegangenen Finanzausgleichsjahrs möglich, es sei denn, dass vorsätzlich unrichtige Angaben zu höheren Leistungen geführt haben. Die Berichtigung von Schlüsselzuweisungen findet bei der Berechnung durch das Landesamt für Statistik ab dem auf das zu berichtigende Jahr folgenden Finanzausgleichsjahr auf der Basis des für das zu berichtigende Jahr maßgeblichen Grundbetrages statt; eine gesonderte Festsetzung der korrigierten Zuweisung ist nicht vorzunehmen. Berichtigungen aufgrund von Änderungen bei der Steuerkraftzahl nach § 10 Abs. 2 Satz 2 bis 4 sind nicht vorzunehmen.
(2)
Eine Berichtigung von festgesetzten Schlüsselzuweisungen erfolgt unbeschadet des Absatzes 1 nur, wenn sie im Einzelfall bei den Schlüsselzuweisungen an
1.
die Gemeinden (§ 8) das Fünffache des Grundbetrags nach § 9 Abs. 4,
2.
kreisfreie Städte und Landkreise (§ 12) das Fünfundzwanzigfache des Grundbetrags für allgemeine Kreisschlüsselzuweisungen nach § 13 Abs. 3

des Ausgleichsjahrs, für das die Berichtigung erfolgt, übersteigen.Berichtigungen der Schlüsselzuweisungen sind bis zum Ablauf des auf die endgültige Feststellung der Berichtigung folgenden Ausgleichsjahrs angemessen auszugleichen. Nachzahlungen aus Berichtigungen werden vorab aus den jeweiligen Teilschlüsselmassen nach § 7 Satz 1 Nr. 1 oder Satz 2 Nr. 1 oder 2, in denen sich die Berichtigung auswirkt, entnommen. Erstattungen werden entsprechend zugerechnet. Nachzahlungen und Erstattungen werden nicht verzinst.

(3)
Eine Berichtigung von festgesetzten Leistungen nach dem Vierten Abschnitt dieses Gesetzes erfolgt unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1 nur, wenn sie im Einzelfall in einem Ausgleichsjahr den Betrag von 500 Euro übersteigen. Berichtigungen von Zuweisungen nach den §§ 22c und 22e aufgrund von Änderungen maßgeblicher Berechnungsgrößen erfolgen mit Ausnahme der korrigierten Berechnungsgröße auf Basis der für das zu korrigierende Finanzausgleichsjahr herangezogenen Berechnungsgrößen. Berichtigungen sind bis zum Ablauf des auf die endgültige Feststellung der Berichtigungen folgenden Ausgleichsjahrs angemessen auszugleichen. Nachzahlungen aus Berichtigungen werden vorab aus dem Ansatz der Finanzzuweisungen geleistet, die berichtigt werden. Erstattungen werden entsprechend zugerechnet. Nachzahlungen und Erstattungen werden nicht verzinst.

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