Erhöhungen des Umlagesatzes müssen bis zum 30. Juni des laufenden Haushaltsjahrs beschlossen sein.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 26 Festsetzung und Erhebung der Kreisumlage§ 28 Schulumlage →